Das Hinweisgeberschutzgesetz, ohne Paragrafendeutsch.
Wer verpflichtet ist, welche Fristen gelten und was ein fehlender Meldekanal kostet — auf einer Seite.
Das Gesetz auf einen Blick
- Gesetz
- Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
- In Kraft seit
- 2. Juli 2023
- Pflicht ab
- 50 Beschäftigten
- Bußgeld
- bis 20.000 € · § 40
- Setzt um
- EU-Richtlinie 2019/1937
Die Pflicht hängt an einer einzigen Zahl.
Ab 50 Beschäftigten muss jedes Unternehmen in Deutschland eine interne Meldestelle betreiben. Für einige Branchen gilt die Pflicht unabhängig von der Größe. Wer sie nicht erfüllt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern verliert die Chance, von einem Missstand als Erster zu erfahren.
- Unter 50
- Keine Pflicht zur internen Meldestelle.
- Ab 50 Beschäftigten
- Interne Meldestelle ist Pflicht — seit dem 17. Dezember 2023 ausnahmslos.
Unabhängig von der Größe gilt die Pflicht für
- Wertpapierdienstleister, Kapitalverwaltungs- und Versicherungsunternehmen
- Gemeinden und kommunale Unternehmen ab der landesrechtlich festgelegten Größe
- Tochtergesellschaften, deren Muttergesellschaft die Schwelle überschreitet
Was das Gesetz wann von Ihnen verlangt.
- Pflichtfrist
- Ereignis oder Zustand
- 0sofortMeldung geht einDer Hinweisgeber sendet seine Meldung — schriftlich über den Meldekanal oder mündlich. Der Eingang muss dokumentiert werden. Die Identität des Hinweisgebers darf nur den für die Bearbeitung zuständigen Personen bekannt sein.§ 16
- 7TageEingang bestätigenInnerhalb von sieben Tagen nach Eingang muss der Hinweisgeber eine Bestätigung erhalten. Bei einer anonymen Meldung geschieht das über den Zugangscode — deshalb ist der Rückkanal keine Komfortfunktion, sondern die Voraussetzung dafür, die Frist überhaupt einhalten zu können.§ 17 Abs. 1
- 90TageRückmeldung zu FolgemaßnahmenSpätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung muss der Hinweisgeber erfahren, welche Folgemaßnahmen geplant oder bereits ergriffen wurden. Laufende interne Untersuchungen dürfen dabei geschützt bleiben.§ 17 Abs. 2
- 3JahreDokumentation aufbewahrenDie Dokumentation eines Vorgangs ist drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen. Länger aufbewahren dürfen Sie nur, solange es erforderlich und verhältnismäßig ist — etwa während eines laufenden Rechtsstreits.§ 11 Abs. 5
Was ein Verstoß kostet — gestaffelt nach § 40 HinSchG.
Die fehlende Meldestelle ist nicht der teuerste Fehler. Teurer wird, wie ein Unternehmen mit einer Meldung umgeht.
- 20.000 €§ 12 Abs. 1
Betrifft Sie zuerstKeine interne Meldestelle eingerichtet und betrieben
Was Sie davor schütztEin Meldekanal, der in 15 Minuten steht — mit Link und QR-Code für alle Standorte.
- 50.000 €§ 7, § 8, § 36
Meldung behindert, Repressalien ergriffen oder die Vertraulichkeit der Identität verletzt
Was Sie davor schütztDie Identität wird nie erhoben, jeder Zugriff wird protokolliert — der Nachweis liegt vor, bevor Sie ihn brauchen.
- 10.000 €§ 40 Abs. 2
Übrige Verstöße gegen das Gesetz
Was Sie davor schütztJeder Schritt wird mit Zeitstempel dokumentiert, die Löschfrist läuft automatisch.
Für juristische Personen kann der Bußgeldrahmen nach § 30 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über diese Beträge hinaus erhöht werden.
Quelle: § 40 HinSchG, amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de. Stand: August 2026. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.

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- Konto anlegen2 Min.
- Meldekanal einrichten10 Min.
- Beschäftigte informieren3 Min.